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Wann muss bei Gutscheinen die Umsatzsteuer abgeführt werden?

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Verkauft ein Unternehmer Gutscheine, die zum späteren Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob bereits der Verkauf des Gutscheins oder erst dessen Einlösung eine Umsatzsteuerpflicht auslöst. Diesbezüglich ist zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden.

Einzweck-Gutschein

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung, auf den sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer (d. h. schon implizit die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz) bei der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Gutschein ausgegeben wird. Da bei Einzweck-Gutscheinen die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf des Gutscheins bereits bekannt und eindeutig konkretisiert ist, wird der Verkauf des Gutscheins wie ein Barumsatz behandelt.

Beispiele für Einzweck-Gutscheine sind:

  • Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung
  • Gutschein für eine „Autowäsche Standard“

Mehrzweck-Gutschein

Als Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein zu qualifizieren, bei dem der umsatzsteuerliche Leistungsort oder der anzuwendende Steuersatz samt Bemessungsgrundlage (und folglich die geschuldete Umsatzsteuer) bei der Ausstellung des Gutscheins nicht bekannt sind, weil sich beispielsweise im angebotenen Sortiment Produkte befinden, welche unterschiedlichen Umsatzsteuertarifen unterliegen (z. B. im Supermarkt). Sowohl die Ausstellung als auch die Weiterveräußerung von Mehrzweck-Gutscheinen ist umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Besteuerung für Zwecke der Umsatzsteuer erfolgt erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins.

Beispiele für Mehrzweck-Gutscheine sind:

  • Gutschein einer Supermarktkette über € 100,00
  • Shoppingcenter-Gutschein

Stand: 27. April 2026

Bild: corepics - stock.adobe.com

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