Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist in Kraft getreten. Hier nun
einige endgültige Neuregelungen im Überblick.
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gilt nun:
Begünstigt sind abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter und
Wohnbauanleihen, wenn sie dem Anlagevermögen eines inländischen
Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre lang
dienen.
Arbeits- und Werkleistungen über € 500.000,00/Jahr an eine Person
sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die steuerlichen Begünstigungen für sogenannte „Golden Handshakes“
wurden eingeschränkt.
Die Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze von 75 % entfällt für
natürliche Personen. Für Körperschaftsteuerpflichtige gilt diese
Grenze weiterhin.
Bestimmte Lebensversicherungen sind von der KESt befreit, wenn sie
nach dem 50. Lebensjahr abgeschlossen werden.
Zinsen- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht
abzugsfähig, wenn bestimmte Tatbestände der Niedrigbesteuerung beim
Empfänger vorliegen.
Ausweitung der begünstigten Spendenempfänger: Abzugsfähig sind nun
auch Spenden an bestimmte Einrichtungen, die ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem Staat, mit
dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf € 400,00
Erhöhung von Verbrauchssteuern
Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung: Gruppenmitglieder in
Staaten ohne umfassende Amtshilfe dürfen nicht mehr neu in eine Gruppe
aufgenommen werden. Ab 1.1.2015 scheiden ausländische Körperschaften,
die am 28.2.2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen
nicht erfüllen aus der Gruppe aus.
Abschaffung der Share Deal – Firmenwertabschreibung bei Gründung
bzw. Erweiterung von Unternehmensgruppen nach dem 28. Februar
2014
Langfristige Verbindlichkeiten müssen mit einem Fixzinssatz von
3,5 % abgezinst werden. Diese Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre,
die nach dem 30.6.2014 enden.
Stand: 27. März 2014
Bild: Subbotina Anna - Fotolia.com
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