Aufgrund jüngster Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) sowie zahlreicher damit einhergehender Anfragen und Auslegungsfragen in der Praxis werden im Rahmen der nächsten Wartung die Rz. 92d und 92f der Lohnsteuerrichtlinien entsprechend wie folgt klarstellend ergänzt:
Ortsüblichkeit empfangener Trinkgelder (Rz. 92 d LStR)
Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jeder einzelnen Arbeitnehmerin bzw. jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.
Trinkgeldverteilsysteme (Rz. 92 f LStR)
Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z. B. Zahlkellnern) oder von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z. B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.
Stand: 28. Oktober 2025
Bild: photophonie - stock.adobe.com
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