Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.
Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,
einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder
den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,
so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen.
Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr
der Dienstnehmer noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und
der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.
Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.
Stand: 30. Oktober 2017
Bild: Vielfalt21 - Fotolia.com
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