Das Pendlerpauschale muss mit dem Rechner ermittelt werden. Errechnet
der neue Pendlerrechner ein höheres Pauschale, darf es erneut beantragt
werden. Die Abgabefrist endet am 30.9.2014. Alle, die einen Ausdruck mit
einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014 vorgelegt haben, müssen eine
neuerliche Abfrage durchführen, damit das Pendlerpauschale ab 1.1.2015
weiterhin berücksichtigt wird.
Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 durch den Arbeitgeber:
bis spätestens 31.10.2014.
Arbeitgeber haftet bei offensichtlich falschen Angaben
Der Arbeitgeber haftet, wenn die Angaben des Arbeitnehmers
offensichtlich falsch sind und das Pendlerpauschale trotzdem
berücksichtigt wurde:
Folgende Angaben sollten überprüft werden
Beispiele für eine offensichtlich unrichtige Angabe
Der Tag, für den die Berechnung erfolgt, muss stimmen.
Die Berechnung wird für einen Sonntag gemacht, obwohl nur unter
der Woche gearbeitet wird.
Die Adresse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitsstätte
Der Arbeitnehmer hat beim Pendlerrechner eine Adresse
eingegeben, die nicht mit den Daten in der Lohnverrechnung
übereinstimmt oder die Adresse der Arbeit stimmt nicht.
Werden im Unternehmen Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkverkehrs
zur Arbeit bzw. wieder nach Hause gebracht?
Der Arbeitnehmer beantragt ein Pendlerpauschale, obwohl ihm für
die Fahrt keine Kosten entstehen, weil er im Rahmen eines
Werkverkehrs zur Arbeit gebracht wird (z.B. durch Busse des
Arbeitgebers).
Besitzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen?
Der Arbeitnehmer beantragt das Pauschale, obwohl er einen
Firmenwagen benützt.
Stand: 29. Juli 2014
Bild: edan - Fotolia.com
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