Die Kosten für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer sind
nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn das Zimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Weiters muss für diese berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit ein
Arbeitszimmer notwendig und entsprechend eingerichtet sein.
Kosten müssen nicht aufgeteilt werden
Aus einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
geht hervor, dass die Kosten bei zwei unterschiedlichen Tätigkeiten
nicht aufgeteilt werden müssen. Auch dann nicht, wenn für die eine
Tätigkeit an sich keine Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht
werden dürfen.
Im konkreten Fall ist ein Universitätsprofessor auch als Komponist
tätig. Als Universitätsprofessor ist kein Arbeitszimmer absetzbar. Nur
für die selbständige Komponistentätigkeit dürfen die Kosten abgesetzt
werden. Allerdings ist es nicht glaubwürdig, dass der Steuerpflichtige
das Zimmer nicht für seine Tätigkeit als Professor nutzt. Die Behörde
wollte daher die Kosten im Verhältnis der Einnahmen aufteilen – in einen
abzugsfähigen Teil für die Arbeit als Komponist und in einen nicht
abzugsfähigen Teil für die Arbeit als Universitätsprofessor.
Der VwGH sah für die Kürzung keine Veranlassung, da für die Tätigkeit
als Komponist ein Arbeitszimmer notwendig ist. Auch, wenn das Zimmer für
andere Tätigkeiten genutzt wird, sind die Aufwendungen bei der Tätigkeit
als Komponist voll abzugsfähig.
Stand: 24. Juni 2014
Bild: ksi - Fotolia.com
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf oder nutzen Sie unser Gutschein-Erstgepräch! » Intertreuhand Prachner - Ihr Steuerberater in Tulln.
INTER-TREUHAND PRACHNER Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Cookies
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.