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Handwerkerbonus: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

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Der Handwerkerbonus wurde verlängert. Er gilt für alle Handwerksleistungen, die ab dem 1.6.2016 bis zum 31.12.2017 erbracht werden, bis die maximale Fördersumme in Höhe von € 40 Mio. erreicht ist. Wenn Sie den Handwerkerbonus beantragen, erhalten Sie nach Umbauarbeiten, wie z. B. Austausch der Fenster oder Böden, 20 % der Kosten der Handwerksleistung (maximal € 600,00) wieder zurück.

Neu: Auch bei Barzahlung!

Der Handwerkerbonus gilt nun grundsätzlich auch, wenn die Handwerksleistung bar gezahlt wird. Ein Nachweis, dass das Entgelt auf das Konto des Leistungserbringers eingegangen ist, ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Als Nachweis ist auch ein Zahlungsbeleg, der der Belegerteilungspflicht entspricht, ausreichend.

Höhe des Handwerkerbonus

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr – jedoch maximal € 3.000,00 (exkl. USt.) Kosten bzw. höchstens € 600,00 Zuschuss. Es ist nur ein Antrag pro Jahr möglich. Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke bei den Bausparkassen stellen. Auch Mieter können die Förderung beantragen, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.

Geförderte Maßnahmen

Gefördert werden Renovierungen, der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland, z. B. Malerarbeiten oder Elektro- und Wasserinstallationen. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind. Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Keine Förderung

Nicht unter die Förderung fallen z. B. Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn sie nicht dem Wohnen dienen (z. B. der Bau einer Garage oder eines Pools).

Stand: 29. August 2016

Bild: VadimGuzhva - Fotolia.com

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INTER-TREUHAND PRACHNER Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

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